Statuten

Hier finden Sie unsere Vereinsstatuten, alternativ zum Download als PDF.

Verein Eisenbahn- und Modellbaufreunde Luzern

Postanschrift:

EMBL

Postfach 7218

6000 Luzern 7

 

1. Zweck und Ziel

Artikel 1

1 Unter der Bezeichnung „Verein Eisenbahn- und Modellbaufreunde Luzern“ (abgekürzt EMBL) besteht ein Verein nach ZGB Art. 60 ff.

Er bezweckt die Förderung der Eisenbahnliebhaberei in allen ihren Erscheinungsformen wie Modellbau, technisches und verkehrswissenschaftliches Interesse, Fotographie usw.

2 Der Verein ist politisch, wirtschaftspolitisch und konfessionell neutral.

 

Artikel 2

Zur Erreichung des Vereinszweckes sollen besonders die folgenden Anlässe dienen: 

1.Die ordentliche Zusammenkunft am Sitz des Vereins oder nach Vereinbarung, in der Regel einmal monatlich. 

2.Freiwillige und ausserordentliche Zusammenkünfte. 

3.Exkursionen, Filmvorführungen und Referate. 

4.Bauabende sowie geselliges Zusammensein. 


Artikel 3
Der Verein hat seinen Sitz in Luzern oder in der Agglomeration.

 

2. Organisation

Artikel 4

Zusammensetzung: Dem Verein gehören an:

1. Aktivmitglieder

2. Ehrenmitglieder

3. Seniorenmitglieder

4. Jugendmitglieder

5. Doppelmitglieder

6. Passivmitglieder

7. Firmen-Passivmitglieder

8. Gönner

 

Artikel 5

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Generalversammlung (GV)

2. Der Vorstand

3. Die Rechnungsrevisoren

 

Artikel 6

Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Vereinsinteressen zu wahren und zu fördern. Hierzu gehören auch die Befolgung der Anordnungen der Vereinsorgane, die Anerkennung der Statuten sowie die rege Teilnahme an den Vereinsanlässen.

 

Artikel 7

1 Sämtliche Aktiv-, Ehren-, Passiv-, Senioren-, Jugend- und Doppelmitglieder haben gleiche Pflichten und gleiche Rechte, so auch das Stimmrecht.

2 Passivmitglieder und Firmen-Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

3 Gönner nehmen am aktiven Vereinsleben nicht teil.

 

Artikel 8

1 Eintrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich mit dem offiziellen Anmeldeformular einzureichen.

Über Annahme der Gesuche entscheidet allein der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein wird dem Gesuchsteller schriftlich unter Beilegung der Statuten und des Mitgliederausweises SVEA mitgeteilt.

2 Ein Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich.

 

Artikel 9

Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich bis spätestens am 30. September des Austrittsjahres eingereicht werden. Ferner sind sämtliche finanziellen Verpflichtungen zu begleichen, sowie alle aus der Bibliothek oder dem Archiv bezogenen Gegenstände zurückzugeben.

Dem Austrittsgesuch ist der Mitgliederausweis beizulegen.

 

Artikel 10

Mitglieder, die in irgend einer Weise den Interessen des Vereins schaden, oder sich im Verein Ungebührliches zuschulden kommen lassen, können auf Antrag des Vorstandes an einer ordentlichen Generalversammlung fristlos ausgeschlossen werden.

Solchermassen Ausgeschlossene haben keinerlei Anspruch auf etwelche Rückerstattungen; sie haben ebenfalls den Mitgliederausweis umgehend zurückzuerstatten.

 

Artikel 11

Alljährlich findet im Laufe des Monats Januar die ordentliche Generalversammlung (GV) statt.

Die Traktanden lauten:

1. Wahl der Stimmenzähler

2. Protokoll der letztjährigen Generalversammlung

3. Bericht des Präsidenten

4. Bericht des Kassiers

5. Bericht der Kassarevisoren

6. Bericht des Bibliothekars

7. Bericht des Bauchefs

8. Wahl des Vorstandes und der Kassarevisoren

9. Festsetzung der Jahresbeiträge

10. Voranschlag für das angelaufene Jahr

11. Anträge und Wünsche

12. Verschiedenes

 

Artikel 12

1 Aussergewöhnliche Generalversammlungen können vom Vorstand auf Verlangen von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Generalversammlung einberufen werden.

2 Anträge zuhanden der GV, wie Statutenänderungen, Rücktritte aus dem Vorstand usw. sind spätestens 14 Tage vor der GV schriftlich dem Vorstand einzureichen.

 

Artikel 13

Die Generalversammlung wählt den Vorstand durch das absolute Stimmenmehr für eine zweijährige Amtsdauer. Die Mitglieder des Vorstandes sind:

1. Der Präsident

2. Der Vizepräsident

3. Der Aktuar

4. Der Kassier

5. Der Bibliothekar

6. Der Bauchef

7. Zwei bis drei Beisitzer

Bei Ausfall einer Charge bestimmt der Vorstand den Stellvertreter selbst.

 

Artikel 14

1 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt die laufenden Geschäfte. Er stellt ein Arbeitsprogramm auf. Für ordentliche Ausgaben ist der Vorstand kompetent.

2 Für Anschaffungen in der Bibliothek oder von Inventar und ausserordentlichen Ausgaben kann ihm von der ordentlichen Generalversammlung der Kredit gewährt werden.

3 Zur Beratung wichtiger Geschäftsangelegenheiten oder zur  Bearbeitung spezieller Vereinsaufgaben kann der Vorstand auch weitere Mitglieder zuziehen.

4 Das Publikationsorgan des Vereins ist der Eisenbahn Amateur.

 

Artikel 15

Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder:

1 Der Präsident leitet alle Vereinsgeschäfte und Versammlungen und beruft den Vorstand ein. Er verfasst zu Handen der GV einen Jahresbericht über die Vereinstätigkeit.

2 Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er übernimmt in seiner Abwesenheit dessen Aufgaben in Absprache mit dem Vorstand.

3 Der Aktuar führt das Protokoll über die Geschäfte des Vorstandes und der Versammlungen. Er besorgt die Vereinskorrespondenz. Der Aktuar führt ein genaues Adressenverzeichnis aller Vereinsmitglieder.

4 Der Kassier besorgt unter persönlicher Verantwortung das gesamte Rechnungswesen des Vereins, sowie das Inkasso der Beiträge. Alljährlich auf Ende Dezember schliesst er die Vereinsrechnung ab und übergibt dieselbe rechtzeitig, mit allen Belegen versehen, dem Vorstand und den Rechnungsrevisoren. An der GV legt er jeweils ein Budget für das angelaufene Jahr vor.

5 Der Bibliothekar verwaltet die Bibliothek und das gesamte Vereinsinventar. Er legt an der GV einen Bericht über die Bibliothek vor, welche eine Auflistung der Neuanschaffungen enthält.

6 Der Bauchef ist für sämtliche Belange der Klubanlagen verantwortlich

7 Die Beisitzer können nötigenfalls die Obliegenheiten anderer Vorstandsmitglieder teilweise oder ganz übernehmen.

8 Der Vorstand ist dafür besorgt, dass jedem Jugendmitglied bis 16 Jahren ein erfahrenes Klubmitglied als Götti zur Seite gestellt wird.

 

Artikel 16

Die Revisoren haben die Pflicht, die Vereinsrechnung zu prüfen und der GV einen genauen Bericht über den Befund nebst eventuellem Antrag zu erstatten; bei positivem Befund sollen sie den Mitgliedern die Déchargeerteilung beantragen.

 

Artikel 17

Der Verein wird durch Delegierte an der Delegiertenversammlung des Dachverbandes "Schweizerischer Vervand Eisenbahn Amateur" (SVEA) vertreten. Die Delegierten werden vom Vorstand gewählt und instruiert.

 

3. Finanzielles

Artikel 18

Die finanziellen Bedürfnisse des Vereins werden gedeckt durch:

1. Die ordentlichen Jahresbeiträge, die von der GV festgesetzt werden. Bei Eintritt eines Neumitgliedes nach dem 1. Juli beträgt der ordentliche Jahresbeitrag noch die Hälfte.

2. Freiwillige Beiträge und Zuwendungen.

Der Verein haftet gegenüber Dritten nur mit dem Vereinsvermögen.

 

Artikel 19

1 Die Aktivmitglieder haben einen Jahresbeitrag, der sich aus dem EA-Abonnement und dem Mitgliederbeitrag zusammensetzt, und etwaige von der GV als obligatorisch erklärte, ausserordentliche Beiträge zu leisten.

2 Ehrenmitglieder zahlen nur das EA-Abonnement.

3 Als Seniorenmitglieder gelten Mitglieder im AHV-Alter, die seit mindestens 10 Jahren dem Verein EMBL angehören. Sie bezahlen ab dem 66. Altersjahr einen reduzierten Beitrag, der vom Vorstand festgesetzt wird.

4 Der Vorstand setzt den Beitrag für Jugendmitglieder (16 bis 20 Jahre) in eigener Kompetenz fest, wobei mindestens das EA-Abonnement gedeckt werden muss.

Jugendmitglieder bis 16 Jahre bezahlen einen symbolischen Mitgliederbeitrag welcher der Zahl des im laufenden Vereinsjahr erreichten Alters in Jahren entspricht.

5 Als Doppelmitglieder gelten solche Mitglieder, die noch einem anderen dem SVEA angeschlossenen Verein angehören und vom diesem den "Eisenbahn Amateur" erhalten oder die mit einem anderen Mitglieder im gleichen Haushalt leben.

6 Natürliche Personen als Passivmitglieder bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag, der sich in den Grenzen von einem bis zwei Dritteln des Aktivmitgliederbeitrages bewegt.

Juristische Personen als Passivmitglieder bezahlen mindestens einen Doppelten Jahresbeitrag eines Aktivmitgliedes. Der Vorstand setzt die Höhe fest. Passivmitglieder erhalten keinen EA.

7 Die jeweils von der GV festgesetzten Jahresbeiträge müssen bis Ende März des Vereinsjahres einbezahlt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangene Beiträge werden unangemeldet durch Nachnahmen eingezogen. Die dem Verein entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Schuldners. Nichteinlösen der Nachnahme hat zur Folge, dass der EA ab Ende Monat nicht mehr zugestellt wird; im weiteren kann das Betreibungsverfahren eingeleitet werden.

Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen und betrieben werden, können auf Antrag des Vorstandes (ohne Zustimmung der GV) aus dem Verein ausgeschlossen werden. An der nächstfolgenden GV ist vom Vorstand entsprechende Mitteilung zu machen.

 

Artikel 20

Die Auflösung des Vereins erfordert die Mehrzahl von 2/3 aller Mitglieder. Allfällig Vorhandenes Vermögen wird bei der Auflösung dem Schweizerischen Verkehrshaus in Deponie übergeben. Falls sich innert zehn Jahren nach der Auflösung des Vereins in Luzern ein neuer Verein mit den gleichen Idealen und Zielen bilden sollte, so ist diesem neuen Verein das Vermögen und Inventar zur Verfügung zu stellen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verfällt das gesamte Inventar an das Verkehrshaus der Schweiz in Luzern.

 

Artikel 21

Eine Revision der Statuten kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung diese beschliessen.

 

Artikel 22

1 Diese Statuten wurden an der Gründungs-GV vom 7. Januar 1948 genehmigt und traten mit gleichem Datum in Kraft.

2 Weitere Statutenrevisionen wurden an den Generalversammlungen vom 8. Januar 1958, 24. Januar 1961, 22. Januar 1963, 25. Januar 1966, 23. Januar 1973, 27. Januar 1976, 28. Januar 1986, 25. Januar 1994, 22. Januar 2008 und an der ausserordentlichen GV vom 12. Juli 1973 genehmigt und in Kraft gesetzt.

 

Luzern, 22. Januar 2008

 

Verein Eisenbahn- und Modellbaufreunde Luzern

 

Namens des Vorstandes

 

Der Präsident: Reto Solèr

Der Aktuar: Thomas Brunner